Gesetzestext

 

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.

(2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.

(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.

A. Geltendmachung.

 

Rn 1

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht kraft G ein. Sie kann nach Anfall der Erbschaft (§ 1942 I) an den Unwürdigen (II 1) bzw seine Erben durch Anfechtung geltend gemacht werden; dann auch ggü dem Nacherben (II 2). Dies erfolgt ggü dem Erben durch Klage (§ 2342), ggü Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten durch Anfechtungserklärung (§ 2345 I, II). Die Anfechtungsklage kann aus Gründen der Rechtsklarheit nicht zeitgleich ggü mehrere nacheinander berufene unwürdige Erben gerichtet werden (Staud/Olshausen Rz 8; Muscheler ZEV 09, 101, 104; aA MüKo/Helms Rz 2; 4. Aufl), gegen den Nacherben trotz § 2139 aber schon, wenn die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist (II 2). Zu Lebzeiten des Erblassers ist wegen seiner Möglichkeit zu verzeihen (§ 2343) eine Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit unzulässig (Staud/Olshausen Rz 7).

B. Frist.

 

Rn 2

Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr (III iVm § 2082 I). Sie beginnt, wenn der Berechtigte den Anfechtungsgrund zuverlässig kennt (III iVm § 2082 II 1), so dass ihm Klageerhebung zumutbar ist (BayObLGR 02, 286), zB wenn er bei einer Testamentsfälschung die Tatsache der Fälschung und die Person des Fälschers aus einem Gutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen kennt (BGH NJW 89, 3214, 3215). Weil der Anfechtende sich in einer Lage wie der Geschädigte iSv § 852 befindet, kann bei der Frage nach seiner Kenntnis der Erbunwürdigkeit die Rspr zu § 852 herangezogen werden (BGH aaO). Vielfach wird darauf abgestellt, dass der Anfechtungsgrund beweisbar ist (München MDR 57, 612; Staud/Olshausen Rz 16). Im Fall des § 2339 I Nr 1 beginnt die Frist mit Verkündung des erstinstanzlichen Strafurteils (Kobl FamRZ 05, 1206). Es finden §§ 206, 210, 211 Anwendung (NK/Kroiß Rz 6).

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