Gesetzestext

 

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.

 

Rn 1

Zum Begriff § 2337 Rn 1. Der Verzeihende muss den Erbunwürdigkeitsgrund, nicht auch das Institut der Erbunwürdigkeit und die Rechtsfolgen einer Verzeihung kennen (MüKo/Helms Rz 1). Diese ist selbst beim Mordversuch möglich. Wer auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat, kann insoweit kein Sachurteil mehr über die Erbunwürdigkeit erstreiten (MüKo/Helms Rz 2; aA Soergel/Damrau Rz 2: Abweisung als unbegründet). Eine Klage verstieße gegen § 242 (hM). Die Beweislast, dass der Erblasser verziehen hat, trägt der Erbunwürdige. Eine nur mutmaßliche Verzeihung reicht nicht (hM).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?