Rn 12

Zur Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse und zur Ausfertigung vgl § 357 FamFG. Es fällt bei Zeugniserteilung volle Gebühr (KV Nr 12210 GNotKG) an (§ 2353 Rn 31), bei Zurückweisung eine 0,5 Gebühr, höchstens 400 EUR (KV Nr 12212 GNotKG), bei Antragsrücknahme vor Entscheidung eine 0,3 Gebühr, höchstens 200 EUR (KV Nr 12211 GNotKG). Bei Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses bzgl desselben (Teil-)Nachlasses entsteht eine 0,3-Gebühr, höchstens 200 EUR (KV Nr 12213 GNotKG). Eine Verrechnung mit der Gebühr für das Verfahren über die Ernennung des Testamentsvollstreckers (vgl § 65 GNotKG) erfolgt nicht. Kostenschuldner ist der Antragsteller (§ 22 I GNotKG). Der Geschäftswert beträgt gem § 40 V GNotKG 20 % des Bruttowerts. Nach § 34 ErbStG iVm § 7 I 1 Nr 3 ErbStDV wird dem Erbschaftsteuerfinanzamt die Erteilung des Zeugnisses mitgeteilt. Zur Einziehung s KV Nr 12215 Nr 3 GNotKG.

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