Gesetzestext

 

(1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.

(2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.

 

Rn 1

Die Norm beschränkt die Gewährleistungspflichten des Verkäufers. Die Parteien können sie aber erweitern (Vor § 2371 Rn 2). Für Rechtsmängel (§ 435) haftet der Verkäufer in den genannten Fällen (I) und für sonstige Belastungen erbrechtlichen Ursprungs, also für die Freiheit vom Voraus (§ 1932), Dreißigsten (§ 1969) sowie bei Erbfällen bis zum 1.4.98 für Erbersatzansprüche nichtehelicher Kinder. Der Anspruch nach § 1963 (RGRK/Kregel Rz 5) und auch Zugewinnausgleichsansprüche (§ 1371 II, III; insoweit aA BeckOKBGB/Litzenburger Rz 2) sind als reine Erblasserschulden nicht erfasst (MüKo/Musielak Rz 5; Staud/Olshausen Rz 12; aA Soergel/Zimmermann Rz 1). Beim Erbteilskauf umfasst die Gewährleistungspflicht, dass keine Teilungsanordnungen (§ 2048) oder Ausgleichungspflichten (§§ 2050 ff) bestehen. Die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen richten sich nach §§ 433 I 2, 437–441. Kenntnis des Käufers schließt die Haftung aus (§ 442 I 1).

 

Rn 2

Für Sachmängel (II) haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig grds nicht, es sei denn, es wird anderes vereinbart, eine Beschaffenheitsgarantie übernommen (§ 443) oder der Verkäufer verschweigt arglistig einen Fehler (§ 442 I 2; MüKo/Musielak Rz 9). Beim Verkauf eines Unternehmers (§ 14) an einen Verbraucher (§ 13) ist II teleologisch zu reduzieren. In der Praxis sind vertragliche Garantiezusagen verbreitet.

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