Gesetzestext

 

1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

 

Rn 1

Die durch Konfusion oder Konsolidation erloschenen Rechte werden als im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer fortbestehend fingiert, um Benachteiligungen einer Partei zu vermeiden. Die Fiktion wirkt nur schuldrechtlich (2). Die Parteien müssen sich gewähren, was sie beim Fortbestehen des Rechtsverhältnisses beanspruchen könnten. Die Fiktion wirkt nicht gegen Dritte. Frei gewordene Bürgen oder Verpfänder sind nicht durch § 2377 zur Neubestellung verpflichtet (MüKo/Musielak Rz 5). Aus den Vertragsverhältnissen kann sich eine solche Pflicht ergeben. Auf Miterbenanteile findet § 2377 wegen des Gesamthandprinzips, das ein Erlöschen verhindert, keine Anwendung.

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