Rn 117

Die Beweislast für eine beachtliche Reserveursache trägt der Schädiger (BGH NJW 16, 3522; VersR 20, 1056, s.a. o Rn 65). Dagegen ist der Geschädigte beweisbelastet, wenn str ist, welches von zwei Ereignissen den Schaden real verursacht hat (BGH VersR 87, 179). Zur Abgrenzung der Reserveursache von der durch den Geschädigten zu beweisenden Schadensentstehung BGHZ 175, 58 Tz 20 ff.

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