Rn 1

Als rechtliche Grundordnung des Vereins enthält die Verfassung die Grundentscheidungen, die das Vereinsleben bestimmen, insbes die Mindesterfordernisse und den Sollinhalt der Satzung nach §§ 57, 58. Rechtsgrundlagen der Verfassung sind die zwingenden vereinsrechtlichen Vorschriften, die nicht nach § 40 zur Disposition der Satzung stehen. Zwingend sind auch § 26 I 1 u § 39 sowie der ungeschriebene Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu Schöpflin ZStV 14, 166). Auf der zweiten Stufe der vereinsrechtlichen Normenpyramide folgt die Satzung, auf der dritten das dispositive Vereinsrecht des BGB, das eingreift, soweit es an einer Satzungsregelung fehlt. Die Satzung kann nicht auf den jeweils geltenden Inhalt einer anderen Vereinssatzung (zB des übergeordneten Verbandes) verweisen (BGH NJW 95, 583, 585 [BGH 28.11.1994 - II ZR 11/94] – dynamische Verweisung), da dieses der Vereinsautonomie widerspräche. Zulässig ist nur die statische Verweisung auf eine bestimmte Fassung einer anderen Verbandssatzung.

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