Rn 30

Der Ausschluss aus dem Verein wird meistens als Vereinsstrafe angesehen (Grüneberg/Ellenberger Rz 27). Indes handelt es sich bei der Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund um ein allg Institut des Verbandsrechts (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 60), das keinen Strafcharakter tragen muss, sondern auch präventiv wirken kann. Allerdings gelten die Grundsätze der Vereinsstrafe entsprechend (Rn 1528). Wenn die Regelung klar und eindeutig gefasst ist, kann die Satzung für bestimmte Tatbestände den automatischen Ausschluss (also ohne Beschluss) bestimmen (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2897).

 

Rn 31

Unabhängig davon, ob der Verein einen Vereinsausschluss in der Satzung vorsieht, kann er ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen (BGH NJW 90, 40, 42), wenn die Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist. Das folgt schon aus § 314 I, der auch den wichtigen Grund definiert. Der wichtige Grund setzt kein Verschulden des Mitglieds voraus (BGH NJW 72, 1892, 1893 [BGH 13.07.1972 - II ZR 55/70]; 73, 35, 36 [BGH 28.09.1972 - II ZR 5/70]). Der bestimmt zu bezeichnende (BGH NJW 90, 40, 41 f [BGH 10.07.1989 - II ZR 30/89]) Ausschlussgrund unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Für den Ausschluss aus einer politischen Partei gelten die abschließenden Sonderregeln der §§ 10, 14 PartG (BGH NJW 94, 2610, 2611 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93]), die eingeschränkte Kontrolldichte ist mit dem Justizgewährungsanspruch vereinbar (BVerfG NJW 02, 2227 [BVerfG 28.03.2002 - 2 BvR 307/01]). Wichtige Gründe sind zB: Wegfall persönlicher Voraussetzungen der Mitgliedschaft (Benecke WM 00, 1172, 1175); beharrliches Nichtzahlen der Vereinsbeiträge in Analogie zu § 543 II 1 Nr 3; Bildung eines Konkurrenzvereins (Hamm DB 76, 910 f [OLG Hamm 09.02.1976 - 8 U 234/75]); Mitgliedschaft in der NPD, die gegen die Vereinsziele verstößt (LG Bremen NJW-RR 13, 1125 [OLG München 10.07.2013 - 31 Wx 131/13]). Die Satzung kann bestimmte Ausschlussgründe näher umschreiben, wie zB gravierende Vereinsschädigung oder dauerhaften Verstoß gegen den Vereinszweck (BRHP/Schöpflin Rz 82).

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