Rn 13

Solange das Entgelt fortgezahlt wird (§§ 1 EFZG, 63 HGB, 87a BBG, 52 BRRG), entsteht streng genommen kein Verdienstausfall. Doch wird bei den Vorschriften über die Fortzahlung jeweils ein Anspruchsübergang auf den Fortzahlenden ausgesprochen. Damit wird kraft gesetzlicher Wertung ein Schaden des Entgeltsberechtigten fingiert (normativer Schaden). Dieser umfasst nach § 6 I EFZG auch die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Bundesagentur für Arbeit, zur Sozialversicherung, zur Pflegeversicherung und zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Weiter zu ersetzen sind anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld (BGHZ 133, 1) sowie entgangenes Urlaubsentgelt, § 11 BUrlG (BGH NJW 14, 300; krit Rudolphy/Schwab, VersR 14, 390 und Prämien aufgrund Betriebsvereinbarung (BGH VersR 17, 304, offen lassend, ob dieser Schaden unter § 6 EFZG fällt). Es ist also im weitesten Sinn der Bruttolohn zu ersetzen, der idR alle Aufwendungen des Arbeitgebers umfasst. Man kann das auch so sehen, dass letztlich der Arbeitgeber seinen frustrierten Aufwand ersetzt bekommt. Entspr gilt auch für Beamte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge