Gesetzestext

 

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

A. Funktion.

 

Rn 1

§ 254 (und viele Spezialvorschriften entspr Inhalts wie § 9 StVG, § 4 HaftpflG, § 34 LuftVG, § 6 ProdhaftG, § 27 AtomG, § 85 AMG, § 11 UmweltHG, § 32 GenTG) durchbricht mit größter praktischer Bedeutung das Prinzip des Totalersatzes (§ 249 Rn 5): Der Geschädigte soll idR nur einen Teil seines Schadens ersetzt verlangen können, wenn er selbst an dessen Entstehung zurechenbar mitgewirkt hat. Das wird mit § 242 in Verbindung gebracht: Es verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, den vollen Ersatz eines Schadens zu verlangen, an dessen Entstehung oder Ausweitung man selbst zurechenbar beteiligt war (krit zur Aussagekraft dieser Herleitung MüKo/Oetker Rz 4; auch u Rn 4). Nach dem BVerfG (NJW 16, 3014 [BVerfG 10.06.2016 - 1 BvR 742/16]) ist bei der Prüfung eines Mitverschuldens auch das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen (Art 3 Abs 3 S 2 GG) zu berücksichtigen (hier: Gurtpflicht bei Rollstuhlfahrer).

B. Anwendungsbereich.

I. Schadensersatzansprüche.

 

Rn 2

Nach Wortlaut und Stellung im BGB bezieht sich § 254 auf Schadensersatzansprüche aller Art, also ebenso wie § 249 unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Sinngemäß wird er auch im öffentlichen Recht angewendet (zB BGHZ 151, 337, 352 zu § 14 PostG aF oder BGH NJW 64, 1670 zum SchulR). § 93 III 2 BauGB verweist sogar ausdrücklich auf § 254. Weiter gilt § 254 bei Aufopferungsansprüchen (BGHZ 45, 290, 294 ff) und beim enteignungsgleichen Eingriff für das Unterlassen der Schadensminderung (BGHZ 90, 17, 32 ff).

II. Ansprüche anderen Inhalts.

 

Rn 3

Entspr gilt § 254 insb für Ausgleichsansprüche unter gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern nach § 426 (§ 426 Rn 12); zum Ausgleich zwischen mehreren Kfz-Haltern bei Haftung ggü einem Dritten (so ausdrücklich § 17 StVG). Auch für Ausgleichsansprüche anderer Art nach § 906 II 2 gilt § 254 entspr (BGH NJW-RR 88, 136 [BGH 18.09.1987 - V ZR 219/85]). Bei einem Vollmachtsmissbrauch soll entspr § 254 zu beachten sein, dass der Vertretene den Missbrauch durch zumutbare Kontrollen des Vertreters hätte verhindern können (BGHZ 50, 112, 114 f, zweifelhaft). Zum Beseitigungsanspruch aus § 1004, wo der BGH § 254 wegen der vom Gestörten aufgewendeten Beseitigungskosten anwendet, vgl § 1004 Rn 6. Bei einem fehlgegangenen Auszahlungsauftrag soll der Erstattungsanspruch aus § 667 entspr § 254 gekürzt werden, wenn der Auftraggeber und die auszahlende Bank auf einen Betrüger hereingefallen sind (BGHZ 130, 87, 95 mN). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 passt wenigstens dann zu § 254, wenn die zu ersetzenden Aufwendungen schadensähnlich sind (etwa BAG NJW 81, 702 [BAG 08.05.1980 - 3 AZR 82/79]).

 

Rn 4

Unanwendbar dagegen ist § 254 auf Erfüllungsansprüche (BGH NJW 67, 248, 250 [BGH 14.11.1966 - VII ZR 112/64] zu § 615). Gleiches gilt für Herausgabeansprüche aus § 985 etwa mit der Begründung, der Eigentümer habe seinen Besitzverlust selbst verschuldet (MüKo/Baldus § 985 Rz 64) oder § 812 (BGHZ 14, 7, 10; 37, 363, 370). Doch hat BGHZ 57, 137, 152 auch Bereicherungsansprüche ›dem allgemeinen Grundsatz des § 242‹ unterstellt, ›von dem § 254 nur eine besonders geregelte Ausprägung ist‹, und hat so eine Anspruchsteilung für möglich gehalten. Das ist aber fraglich: Der Bereicherungsschuldner wird idR ausreichend durch § 818 III geschützt.

III. Abweichende Regeln.

 

Rn 5

Die wichtigste Sondernorm zu § 254 bildet § 17 II StVG, der die Ersatzpflicht mehrerer Kfz-Halter betrifft. Hier ist – anders als regelmäßig bei § 254 – insbesondere die wechselseitige Betriebsgefahr zu beachten: bei einem ansonsten gänzlich unaufklärbaren Unfall haften also beide Kfz nur jeweils auf die Hälfte, da jedenfalls ihrer beider Betriebsgefahr unfallursächlich gewesen ist (BGH VersR 11, 234). Anderes gilt, wo keine Betriebsgefahr besteht, vgl § 9 StVG für die Zurechnung des Mitverschuldens nicht motorisierter Unfallbeteiligter und Rn 33. Zum Todesfall vgl § 846. Sonderregeln für die Verteilung der Verantwortlichkeit kennt auch das Arbeitsrecht mit dem sog innerbetrieblichen Schadensausgleich (vgl § 611 Rn 91). Keine Schadensteilung, sondern einen Ausschluss des Anspruchs bestimmen die §§ 122 II, 179 III 1. Doch wendet BGH NJW 69, 1382 [BGH 05.05.1969 - VII ZR 176/66] den § 254 analog an, wenn der Geschädigte den Irrtum des Anfechtenden schuldlos veranlasst hat (wohl unrichtig: der besonderen Erklärungshaftung des Anfechtenden entspricht keine gleiche Verantwortlichkeit des Erkl...

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