Rn 2

Bei der Abnahme der nach den §§ 259 II, 260 II geschuldeten Auskunft handelt es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf den die §§ 410 Nr 1, 361 FamFG (früher §§ 163, 79 FGG) Anwendung finden. Im Anwendungsbereich des § 261 I ist das Amtsgericht des Leistungsorts örtlich und sachlich zuständig, § 23 II Nr 5 GVG. IRd freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr 1b RPflG für die Abnahme der Versicherung zuständig. Nach § 411 I 2 FamFG wird daneben auch eine Zuständigkeit des Gerichts begründet, an dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Muss die Verurteilung zur Abgabe der Erklärung zwangsweise durchgesetzt werden, ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners nach Maßgabe des § 889 ZPO zuständig.

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