Rn 10

Ist der Leistungsort nicht durch Gesetz, Parteivereinbarung oder die Umstände bestimmt, greift § 269 subsidiär ein und legt als Leistungsort den Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I) oder für gewerbliche Verpflichtungen den Ort der Niederlassung (§ 269 II) fest. Da § 269 eine Zweifelsregel ist, trägt derjenige die Beweislast, der aus einer Vereinbarung oder den Umständen einen anderen Leistungsort als den Wohnsitz des Schuldners behauptet (Grüneberg/Grüneberg § 269 Rz 17).

 

Rn 11

§ 269 I bestimmt als Leistungsort den Wohnsitz, §§ 7–12. ›Wohnsitz‹ ist im politischen Sinne zu verstehen. Gemeint ist die kleinste politische Einheit, in der sich die Wohnung befindet; zumeist die Gemeinde oder Stadt (BGHZ 87, 111). Direkt (RGZ 78, 141) oder analog (Erman/Artz § 269 Rz 2) wird § 269 auch auf das sog Platzgeschäft, ein innerörtliches Geschäft, zur Bestimmung der konkreten Leistungsstelle innerhalb der Gemeinde angewendet. Existiert kein fester Wohnsitz, so tritt an seine Stelle der Aufenthaltsort; bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Schuldners (Grüneberg/Grüneberg § 269 Rz 15) bei Entstehung des Schuldverhältnisses (für den Maklervertrag ist daher auf dessen Abschluss, nicht auf den des provisionspflichtigen Geschäfts abzustellen, Stuttg NJW-RR 87, 1076). Eine nachträgliche Änderung des Wohnsitzes wirkt sich nicht auf den bereits bestimmten Leistungsort aus (BGHZ 36, 15; BGH NJW 62, 110). Bei juristischen Personen ist, wenn kein Fall des § 269 II vorliegt, der Sitz, also der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (§ 24) als Wohnsitz zu werten.

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