Rn 12

Unmittelbare Auswirkungen hat der Leistungsort für die Frage der ordnungsgemäßen Leistung des Schuldners (s Rn 1). Mittelbar erlangt er Bedeutung für die Bestimmung der Kostentragung: Liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Gläubigers, so hat der Schuldner die Kosten der Versendung der Leistung zu tragen, befindet er sich beim Schuldner, sind die Kosten vom Gläubiger zu übernehmen (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 53 f).

 

Rn 13

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem gesetzlichen Erfüllungsort, § 29 I ZPO. Vereinbarungen zum Leistungsort sind für den Gerichtsstand grds ohne Belang (Grüneberg/Grüneberg § 269 Rz 3); lediglich Kaufleuten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist eine Vereinbarung des Gerichtsstands durch Festlegung des Erfüllungsortes möglich, § 29 II ZPO (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 12). Keine Vereinbarung des Leistungsortes liegt dagegen bei der abstrakten Erfüllungsortvereinbarung vor, also bei der bloßen Einigung über den Gerichtsstand und das anzuwendende Recht (BGH NJW-RR 98, 755 [BGH 16.06.1997 - II ZR 37/94]; RGZ 41, 361).

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