Rn 3

§ 270 I, II legt mit dem Zahlungsort den Ort fest, an dem der Leistungserfolg der Geldschuld eintreten soll (MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 7). Nach § 270 ist die Geldschuld an den Wohnsitz des Gläubigers (I), bei Forderungen im Gewerbebetrieb an den Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers (II) zu übermitteln.

 

Rn 4

Anders als § 269 stellt § 270 nicht auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit ab, sondern auf den Zeitpunkt der Übermittlung, § 270 III. Entstehen dem Schuldner durch die Veränderung des Wohnsitzes nach Begründung der Verbindlichkeit zusätzliche Kosten oder eine Gefahrenerhöhung, so hat der Gläubiger die Mehrkosten oder die Gefahr im Ganzen zu tragen. Hiervon nicht erfasst werden aber Fälle der nachträglichen Kontoverlagerung (BGHZ 6, 127), da es dem Schuldner weiterhin möglich ist, am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen (AnwK/Schwab § 270 Rz 19).

 

Rn 5

Die Art der Übermittlung steht dem Schuldner grds frei. Die Leistung kann sowohl bar als auch bargeldlos bewirkt werden. Die Banküberweisung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Gläubiger eine Bank- oder Postverbindung angegeben hat (Frankf JW 22, 511; Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 4). Die Überweisung ist nicht Leistung an die Bank, sondern unmittelbar an den Gläubiger (BGHZ 53, 142; 72, 319). Die Zusendung eines Schecks erfolgt hingegen im Zweifel erfüllungshalber (Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 4).

 

Rn 6

Die Zahlung per Nachnahme ist keine Geldversendung des Schuldners, vielmehr zahlt er bereits schuldtilgend an die Post und der Gläubiger trägt die Übermittlungs- und Verlustgefahr (Karlsr WM 96, 1960 [LG Karlsruhe 29.12.1995 - 12 O 371/95]; AnwK/Schwab § 270 Rz 5; Staud/Bittner/Kolbe § 270 Rz 17). Ebenfalls nicht unter § 270 fallende Arten der Übermittlung sind das Lastschriftverfahren (BGH NJW 84, 872; WM 85, 462; hierzu Sick NJ 11, 445; Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 3; BRHP/Lorenz § 270 Rz 7; aA Gernhuber Erfüllung § 2 VII 4c) und Zahlung durch Kreditkarte. Hierbei handelt es sich jeweils um eine Holschuld, der Zahlungsort liegt also beim Schuldner (BGH NJW 84, 872 [BGH 08.12.1983 - I ZR 189/81]; WM 85, 462; zu den verschiedenen Zahlungsarten Martens JuS 14, 200).

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