Rn 2

§ 271a I und II sind ausschließlich auf Entgeltforderungen anwendbar, deren Erfüllung ein Gläubiger erst nach einer bestimmten Zeit verlangen kann (sog Fälligkeitsvereinbarungen). Nach § 271a V gelten die Regelungen nicht für Abschlagszahlungen und sonstige Ratenzahlungen sowie für Verträge, aus denen ein Verbraucher die Erfüllung einer Entgeltforderung schuldet. Entgegen der Gesetzesbegründung (BTDrs 18/1309, S 15; dem folgend Grüneberg/Grüneberg § 271a Rz 3) gelten § 271a I und II auch für Stundungsvereinbarungen, jedenfalls, wenn sie vor Fälligkeit getroffen werden (Faust DNotZ 2015, 648 f). § 271a gilt gem § 286 V auch für abweichende Vereinbarungen über den Eintritt des Verzugs (hierzu Thiergart GWR 14, 342).

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