Rn 10

Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner eine Leistung, zu der er gesetzlich oder aufgrund Vertrages verpflichtet ist, nicht erbracht hat, sei es, dass er die nach dem Inhalt der Pflicht erforderliche Leistungshandlung nicht vorgenommen hat, sei es, dass trotz Leistungshandlung ein geschuldeter Leistungserfolg (noch) ausgeblieben ist. Ob Nichthandeln oder Ausbleiben eines Leistungserfolges als Leistungsverzögerung zu sehen ist, hängt vom Inhalt der jeweiligen Leistungspflicht ab (s § 241 Rn 10 ff). Für Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer Geldschuld kommt es anders als nach früherer Rechtslage (S 3. Aufl sowie § 270 Rn 7) auf die Ankunft des Geldes beim Gläubiger an (s EuGH 3.4.08, C-306/06, dazu Anm Gsell GPR 08, 165; vgl Köln ZIP 06, 1986 [unrichtig NJW 07, 1024: ›Hamm‹]). § 270 lässt eine entspr richtlinienkonforme Auslegung zu (vgl Staud/Bittner [2004] § 270 Rz 36; Gsell GPR 08, 165). Da die Zahlungsverzugsrichtlinie nicht allein Zinsansprüche regelt (so aber offenbar für die alte Richtlinie Schröter EWiR 06, 745, 746), genügt eine richtlinienkonforme Auslegung allein von § 288 nicht.

 

Rn 11

Die Notwendigkeit richtlinienkonformer Auslegung reduziert auch die bisherigen Schwierigkeiten beim bargeldlosen Zahlungsverkehr (S 3. Aufl). Erforderlich für die Rechtzeitigkeit ist nunmehr, dass der Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben ist (EuGH 3.4.08, C-306/06). Zwar scheidet ein Widerruf des Zahlungsauftrags bereits mit Eingang beim eigenen Zahlungsdienstleister aus, jedoch kommt es der Richtlinie auf die Liquidität des Gläubigers und damit auf dessen Verfügungsmöglichkeit an (Heyers JZ 12, 398, 401). Verzögerungen der Gutschrift beim Zahlungsinstitut des Empfängers, die nicht auf Fehler des Schuldners zurückgehen, sind jedoch diesem nicht zuzurechnen; auf sie kann sich der Gläubiger daher nicht berufen.

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