Rn 8

Wenn das Gericht das Amt nicht von vornherein befristet, endet es mit der Erfüllung der Aufgabe, für die der Notvorstand bestellt ist (BayObLG MittBayNot 05, 56), oder durch Abberufung seitens des Registergerichts (nicht seitens des Vereins), wenn ein wichtiger Grund besteht (Ddorf ZIP 02, 281 – für GmbH). Der Notvorstand kann sein Amt auch niederlegen. Dann hat das Gericht einen neuen zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 29 weiterhin vorliegen.

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