Rn 5

Sie liegen vor, wenn den Interessen des Vereins, seiner Gläubiger oder anderer Beteiligter (jeder, dessen Rechtsstellung die Vorstandsbestellung berührt, auch ein Vereinsmitglied (Schleswig FGPrax 13, 127), dessen Mitgliedschaft ruht, Ddorf NZG 12, 272) nicht nur unerhebliche Nachteile drohen und diese nicht durch andere Maßnahmen zu verhindern sind (vgl München NotBZ 10, 423), zB bei durch Zahlungen zu erfüllenden Dauerschuldverhältnissen (Ddorf NZG 16, 1068 [BVerwG 15.06.2016 - BVerwG 9 C 19.15]). Kann der eV rechtzeitig die erforderlichen Vorstandsmitglieder bestellen, bedarf es keiner Maßnahme nach § 29, ebensowenig solange die Vereinsorgane erfolgversprechende Lösungsversuche unterlassen haben (Frankfurt GmbHR 11, 1151 – zur GmbH). Will ein Gläubiger den eV in Anspruch nehmen und ist bereits ein Verfahrenspfleger nach § 57 ZPO bestellt, scheidet § 29 aus (Zweibr NJW-RR 01, 1057); umgekehrt schließt die Möglichkeit, einen Notvorstand zu bestellen, nicht die Bestellung eines Verfahrenspflegers aus (Zweibr GmbHR 07, 544). Erschöpft sich die dringliche Tätigkeit des Vorstands nicht in der Prozessvertretung, geht die umfassende Maßnahme nach § 29 dem § 57 ZPO vor (BayObLG NJW-RR 99, 1259; aA München GmbHR 07, 1108, da § 57 ZPO weniger einschneidend sei). In Analogie zu § 121 II 2 AktG sollen im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder als befugt gelten, die Mitgliederversammlung einzuberufen, was eine Notbestellung zu diesem Zweck entbehrlich mache (BayObLG NJW-RR 96, 991; München NotBZ 10, 423 [OLG München 12.08.2010 - 31 Wx 139/10]), das gilt aber nicht, wenn das Vorstandsmitglied zB zurückgetreten ist und die Einberufung nicht betreibt. Bei der GmbH rechtfertigt der Tod des Geschäftsführers und der in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter die Bestellung (Köln FGPrax 19, 219 [OLG Köln 27.06.2019 - 18 Wx 11/19]).

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