Rn 16

Die Unklarheitenregel des II kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Klausel eindeutig und damit nicht auslegungsbedürftig ist (BGH NJW-RR 04, 1247 [BGH 17.06.2004 - VII ZR 25/03]). In sonstigen Fällen kommt II erst dann zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten (Rn 11) ein nicht behebbarer Zweifel bleibt, so dass mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (BGH NJW-RR 19, 721 [BGH 19.12.2018 - VIII ZR 254/17] Rz 18; BAG NZA 21, 1478 [BAG 25.02.2021 - 8 AZR 171/19] Rz 44). Außer Betracht bleiben zwar theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende und nicht ernsthaft in Betracht zu ziehende Verständnismöglichkeiten (BGH NJW-RR 19, 625 [BGH 19.02.2019 - XI ZR 562/17] Rz 20; BAG NZA 21, 1348 [BAG 02.06.2021 - 4 AZR 387/20] Rz 15). Wird einer Auslegung der Vorzug eingeräumt, weil sie weitaus näherliegt als eine andere, dann ist diese der Inhaltskontrolle zugrunde zu legen (BGH NJW 93, 658 [BGH 20.10.1992 - X ZR 74/91]). Widersprechen mehrere Klauseln einander, gilt dagegen § 307 I 2 (BAG NZA 21, 783 [BAG 23.03.2021 - 3 AZR 99/20] Rz 26). Die Unklarheitenregel gilt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH NJW-RR 88, 113 [BGH 29.09.1987 - VI ZR 70/87]). Ist die Klausel nicht nur auslegungsbedürftig, sondern intransparent, kommt sowohl die Nichteinbeziehung nach § 305 II Nr 2 (s § 305 Rn 23) als auch die Unwirksamkeit nach § 307 I 2 (s § 307 Rn 13) in Betracht (Grüneberg/Grüneberg § 305c Rz 15). Führt die Einbeziehung mehrerer Klauseln in ein und denselben Vertrag dazu, dass auch nach Auslegung unklar ist, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Klauseln gelten sollen, kann keine dieser Bestimmungen angewendet werden, so dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen (BGH NJW-RR 06, 1350); für den Vorrang der für den Verwender ungünstigeren Klausel BGHZ 150, 226. Auf dynamische Verweise in Arbeitsverträgen auf das jeweils gültige Tarifrecht findet II keine Anwendung (BAG ZIP 09, 2076).

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