Rn 1

Die Inhaltskontrolle erstreckt sich auf AGB iSv § 305 (§ 305 Rn 1 ff), nicht dagegen auf vertragliche Verhältnisse, deren Inhalt unmittelbar durch Rechtsnormen (Gesetz, VO, Satzung) bestimmt wird, wie etwa im Bereich der Daseinsvorsorge (vgl aber BGHZ 93, 364; 91, 86; s.a. zu den ›Ergänzenden Bestimmungen‹ § 305 Rn 1) oder bei öffentlich-rechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnissen. Wird die öffentliche Hand mit den Mitteln des Privatrechts tätig, unterliegen die von ihr verwendeten AGB der Inhaltskontrolle (BGH NJW 90, 2686 [BGH 30.05.1990 - IV ZR 266/89]). Eine indirekte Normenkontrolle wird durch den Ausschluss deklaratorischer Klauseln von der Inhaltskontrolle (III 1) vermieden, s Rn 33 ff. für öffentlich-rechtliche Verträge gelten über § 62 VwVfG die §§ 305 ff entspr, für privatrechtlich ausgestaltete Nutzungsverhältnisse unmittelbar. Aus § 8 II UKlaG folgt, dass auch mit behördlicher Genehmigung erlassene AGB der Inhaltskontrolle unterliegen (BGH NJW 17, 1461 [BGH 08.11.2016 - XI ZR 552/15] Rz 11; s aber zum preisregulierten Markt Rn 34). Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes s BayObLG NJW 80, 2818.

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