Rn 34

Klauseln, die lediglich die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (zum Gesetzesbegriff s Rn 20) wiedergeben, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle (BGH WM 11, 1243; NJW 19, 2997 Rz 27). Hierzu bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung (s § 305c Rn 12) zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (BGH WM 15, 643 Rz 13). Es genügt, wenn die Klausel die Rechtslage sinngemäß, inhaltsgleich und richtig wiedergibt (BGH ZIP 02, 884; 01, 1052). Die Inhaltskontrolle ist aber zulässig, wenn eine Klausel einen allg gehaltenen Rechtssatz ausfüllt oder ergänzt (BGH NJW 03, 507 [BGH 19.11.2002 - X ZR 243/01]; 01, 2016 [BGH 09.05.2001 - IV ZR 121/00]; Brandbg NJW-RR 03, 991) oder vom Gesetz für einen bestimmten Vertrag vorgesehene Regeln auf einen anderen Vertragstyp überträgt (BGHZ 91, 57). Aus Sinn und Zweck einer Norm kann folgen, dass sie die Ausfüllung oder Ergänzung gerade erlaubt (›Erlaubnisnorm‹) und daher eine Inhaltskontrolle vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist (Grüneberg/Grüneberg § 307 Rz 54; aA MüKo/Wurmnest § 307 Rz 11). Formulare, die der Dokumentation der Aufklärung und Entscheidung eines Patienten, eine Untersuchung vornehmen zu lassen, dienen, sind kontrollfrei (BGH NJW 21, 3528 [BGH 02.09.2021 - III ZR 63/20]). S für Verträge des Kollektivarbeitsrechts § 310 IV 3.

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