Rn 3

Der Verein ist verantwortlich für das Verhalten des Vorstands als Organ, einzelner Vorstandsmitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands und für die besonderen Vertreter nach § 30. Der Begriff ist durch eine weite Auslegung gekennzeichnet. Da die juristische Person nicht selbst entscheiden kann, wem sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, muss der Vertreter weder Vertretungsmacht haben, noch bedarf seine Stellung einer satzungsmäßigen Grundlage (BGH NJW 13, 3366 [BGH 14.03.2013 - III ZR 296/11] Tz 12). Die Rspr hat eine Haftung für Repräsentanten entwickelt, denen durch die allg Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH aaO). Das gilt auch bei Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis, wenn der Vertreter selbstständig nach außen auftritt (BGH NJW 77, 2260 [BGH 12.07.1977 - VI ZR 159/75]).

 

Rn 4

§ 31 wird analog auf andere Vereinsorgane wie die Mitgliederversammlung, Aufsichtsrat, Disziplinarausschuss angewandt, nicht aber auf Schiedsrichter oder Vereinsschiedsgerichte (Reichert/Achenbach Kap 2 Rz 3434, 3440 f).

 

Rn 5

Beispiele für verfassungsmäßig berufene Vertreter: Hauswirtschaftsleiter eines Altenheims (Frankf NJW-RR 89, 419 [OLG Frankfurt am Main 21.12.1988 - 17 U 222/87]); Filialleiter (BGH NJW-RR 90, 484 [BGH 19.10.1989 - III ZR 92/88]); Chefarzt und sein Vertreter, wenn sie im medizinischen Bereich weisungsfrei arbeiten (BGH NJW 87, 2925 [BGH 30.06.1987 - VI ZR 257/86]); örtliche Streikleitung einer Gewerkschaft (BAG NJW 89, 1881, 1884 [BAG 08.11.1988 - 1 AZR 417/86]; 89, 57, 61); Leiter der Rechtsabteilung eines Presseverlages (BGH NJW 57, 1315); Frauenwartin als spielleitende Stelle (Hamm SpuRt 03, 166, 167 [OLG Hamm 18.12.1996 - 8 U 15/96]); Haftung des Landesverbandes für Erklärungen des Vorsitzenden eines Bezirksverbandes in der Öffentlichkeit (BGH NJW-RR 86, 281); Arzt einer Gemeinschaftspraxis (Kobl MDR 05, 1302); Anwalt einer als GbR organisierten Anwaltssozietät (Hamm NJW-RR 05, 134 [OLG Hamm 14.09.2004 - 28 U 158/03]), auch der Scheinsozius (BGH NJW 07, 2490, 2491 [BGH 03.05.2007 - IX ZR 218/05]; einschränkend Celle NJW 06, 3431 [OLG Celle 05.07.2006 - 3 U 57/06]); Staatsbauamtsbediensteter als verfassungsmäßig berufener Vertreter des Landes, obwohl im Wege der Organleihe für den Bund tätig (BGH VersR 06, 803); nicht dagegen ohne weiteres der Trainer (Reichert/Achenbach Kap 2 Rz 3439).

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