Rn 34

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v 17.7.17 wurde mWv 1.7.18 ein neuer VII eingefügt. Die Reform diente ua der Umsetzung der vollharmonisierenden Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.15, S 1). Nach VII 1 gilt für Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c für alle Reisenden zunächst das in § 312a III–VI geregelte Regime bezüglich der Modalitäten des vereinbarten Entgelts (§ 312a Rn 5 ff). Anders als zuvor ist § 312a I nicht mehr anwendbar; dies geht auf Art 27 II Pauschalreiserichtline zurück. Daneben greifen die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr in den §§ 312i, 312j und § 312m mit Ausnahme des § 312j I. Auf die Verbrauchereigenschaft des Reisenden oder eine bestimmte Vertriebsform kommt es insoweit nicht an, so dass auch Geschäftsreisende vom Schutzregime erfasst werden, sofern kein Ausnahmetatbestand des § 651a V vorliegt.

 

Rn 35

Für außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossene Pauschalreiseverträge iSd § 651a erklärt VII 2 zusätzlich § 312g I für anwendbar. Das damit gegebene Widerrufsrecht ist – ähnlich wie nach II Nr 4 lit b aF – nur dann ausgeschlossen, wenn die dem Vertragsschluss vorausgehenden mündlichen Verhandlungen auf Initiative des Verbrauchers geführt wurden. Zwar sieht die Pauschalreiserichtlinie kein solches Widerrufsrecht vor, sie enthält allerdings in Art 12 V eine entsprechende Öffnungsklausel. Das bisher bestehende Verbraucherschutzniveau wird damit aufrechterhalten.

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