Rn 1

§ 312f wurde durch das VRRL-UG neu ins Gesetz eingefügt, durch das die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). Die Vorschrift geht zurück auf Art 7 II und Art 8 VII VRRL. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 25.6.21 (BGBl I, 2123; s dazu auch Vor § 327 Rn 1 ff) brachte mWv 1.1.22 eine Änderung in III: Die Legaldefinition des Begriffs ›digitale Inhalte‹ erfolgt nunmehr in § 327 II 1. Die bislang in III enthaltene Legaldefinition konnte daher entfallen. Inhaltliche Änderungen in III sind damit nicht verbunden.

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