Rn 14

Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten (III; zu Bitcoins Beck/König AcP 215, 656, 677 ff; für Nutzung eines Online-Datingportals auch LG Berlin K&R 16, 688, zw.; die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests ist jedenfalls keine Lieferung digitaler Inhalte, EuGH 8.10.20, C-641/19 – PE Digital, ECLI:EU:C:2020:808 Rz 44 f) ist ggf in den Vertrag aufzunehmen, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und er bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert (vgl III). Damit sind die Besonderheiten zu berücksichtigen, die bei diesen Verträgen hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechts bestehen (s dazu § 356 V). Zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der Pflichten aus III s Rn 16 f.

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