Gesetzestext

 

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen

1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.

Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.

(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

(3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.

A. Reform und europarechtliche Grundlage.

 

Rn 1

§ 312f wurde durch das VRRL-UG neu ins Gesetz eingefügt, durch das die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). Die Vorschrift geht zurück auf Art 7 II und Art 8 VII VRRL. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 25.6.21 (BGBl I, 2123; s dazu auch Vor § 327 Rn 1 ff) brachte mWv 1.1.22 eine Änderung in III: Die Legaldefinition des Begriffs ›digitale Inhalte‹ erfolgt nunmehr in § 327 II 1. Die bislang in III enthaltene Legaldefinition konnte daher entfallen. Inhaltliche Änderungen in III sind damit nicht verbunden.

B. Funktion und Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Norm enthält Pflichten des Unternehmers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatzverträgen sowie Verträgen über digitale Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher nach Vertragsschluss eine Abschrift oder eine Bestätigung des Vertrags zukommen zu lassen. Die Regelung dient dem Schutz des Verbrauchers durch umfassende Dokumentation (vgl BTDrs 17/12637, 55).

 

Rn 3

Auf Verträge über Finanzdienstleistungen findet § 312f keine Anwendung (IV). Für diese Verträge finden sich aber Sonderregelungen in §§ 312d II, 491 ff.

C. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

 

Rn 4

I und II stehen in Ergänzung zu § 312d I und § 312e, die, wie auch I und II, Pflichten des Unternehmers im Zusammenhang mit außerhalb von Geschäftsräumen sowie im Fernabsatz geschlossenen Verträgen enthalten. Weiter ergänzt § 312f die in § 312a enthaltenen, für alle Verbraucherverträge geltenden Pflichten. Wird ein Fernabsatzvertrag elektronisch geschlossen, sind zusätzlich die Pflichten des Unternehmers aus §§ 312i und j zu beachten.

 

Rn 5

III enthält eine Definition des Begriffs der digitalen Inhalte. Dieser Begriff ist, neben III, auch für §§ 356 V, 357 IX maßgeblich.

D. Einzelheiten.

I. Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge.

1. Inhaltliche Anforderungen an Bestätigung und Abschrift.

a) Bestätigung.

 

Rn 6

In der Vertragsbestätigung ist der Vertragsinhalt wiederzugeben. Dies folgt schon aus dem Telos des § 312f, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers dokumentiert werden sollen. In die Bestätigung aufzunehmen sind nach § 305 I 1 wirksam in den Vertrag einbezogene AGB (vgl BTDrs 17/12637, 55).

 

Rn 7

I 3 sieht vor, dass die Vertragsbestätigung die sich aus § 312d I 1 iVm Art 246a EGBGB ergebenden Informationspflichten des Unternehmers nicht zu enthalten hat, wenn der Unternehmer dieser vorvertraglichen Informationspflicht bei Abschluss des Vertrags bereits nachgekommen ist. Dies verwundert auf den ersten Blick, ergibt sich doch aus § 312d I 2, dass die in § 312 I 1 enthaltenen Informationspflichten Vertragsbestandteil werden. Hintergrund ist, dass die vorvertraglichen Informationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertr...

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