Rn 6

Die Abgrenzung zu § 275 II wird vielfach als problematisch angesehen. Folgende Grundsätze lassen sich dafür aufstellen (näher Stürner JURA 10, 721): Ausgangspunkt ist die vertragliche Risikostruktur. Störungen, die dem Bereich der Geschäftsgrundlage zuzuordnen sind, werden ausschließlich von § 313 erfasst; dagegen unterfallen Leistungsstörungen, die dem vertraglichen Risikobereich zugehören, nur § 275 II und III (so im Grundsatz auch BGHZ 74, 370, 373; s.a. BGH WM 17, 1937 Rz 8). Tatbestandliche Überschneidungen beider Normen kommen daher bei sachgerechter Auslegung nicht vor. Eine Abgrenzung anhand der Rechtsfolgen beider Tatbestände muss ausscheiden (so aber etwa A. Schlüter ZGS 2003, 346, 350). Der gesetzlichen Systematik widerspricht es auch, dem Schuldner ein Wahlrecht zwischen beiden Normen zuzugestehen (dafür aber eine verbreitete Ansicht, s etwa Staud/Caspers 19, § 275 Rz 120 mN) oder iE § 313 den Vorrang einzuräumen, indem ein Vertragsanpassungsverlangen auch dann für möglich gehalten wird, wenn die Voraussetzungen des § 275 II vorliegen (dazu mN bei § 275 Rn 21).

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