Gesetzestext

 

(1) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für außervertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsnormen hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

(2) Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

 

Rn 1

Art 25 I normiert parallel zu Art 22 ROM I eine Ausnahme zu dem in Art 4 III EGBGB niedergelegten Grundsatz. Bei Verweisungen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten mit jeweils eigenen Rechtsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse umfasst, gilt die jeweilige Gebietseinheit als Staat. Hat die Gebietseinheit nur eigenständige Regeln für einen Teil der in Betracht kommenden außervertraglichen Schuldverhältnisse, ist auf die potentiell einschlägigen Regeln abzustellen (s Hartley ICLQ 08, 899, 901). Durch Art 25 I wird an einem ggf existierenden interlokalen Privatrecht vorbei unmittelbar auf das in der jeweiligen Gebietseinheit geltende Recht verwiesen. Art 25 II spielt in Deutschland keine Rolle, weil das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse bundeseinheitlich geregelt ist.

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