Gesetzestext

 

(1) 1Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens 11. Juli 2008 die Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1. 2Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt

i) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;
ii) die in Absatz 1 genannten Kündigungen.
 

Rn 1

Art 29 (der gem Art 31 seit 11.7.08 gilt) sorgt für Transparenz in Bezug auf die nach Art 28 I vorrangigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, indem er die Mitgliedstaaten zur Mitteilung über bestehende Verpflichtungen sowie über Kündigungen solcher Verpflichtungen und die Kommission zur Veröffentlichung des ihr Mitgeteilten (ABl 10, C 343/7 – für Deutschland ergeben sich acht vorrangige völkerrechtliche Verträge) verpflichtet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge