EU-Staaten wollen flexiblere Vorschriften für Mehrwertsteuersätze

Für bestimmte Dienstleistungen und umweltfreundliche Produkte sollen EU-Staaten künftig niedrigere Mehrwertsteuersätze festlegen können.

Darauf einigten sich laut einer Pressemitteilung der EU-Kommission die Finanz- und Wirtschaftsminister am 7.12.2021. Danach können digitale Dienstleistungen oder Waren, die zum Klimaschutz beitragen, niedriger besteuert werden. Auch Güter zum Schutz der Gesundheit fallen unter die neuen Regeln.

Die angekündigten Änderungen

Das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwSt-Richtlinie), auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden können, soll aktualisiert werden. Dem Verzeichnis neu hinzugefügt werden unter anderem Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen. Sobald die Vorschriften in Kraft treten, wird es den Mitgliedstaaten erstmals auch möglich sein, bestimmte aufgeführte Gegenstände und Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Bis 2030 wird nach der einigung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abgeschafft, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als schädlich für die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten.

Ausnahmeregelungen und Befreiungen für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen, die derzeit aus historischen Gründen in bestimmten Mitgliedstaaten gelten, sollen künftig von allen Ländern angewandt werden können, um für Gleichbehandlung zu sorgen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bis 2032 abgeschafft werden müssen dagegen bestehende Ausnahmeregelungen, die nicht durch Gemeinwohlziele – andere als die zur Unterstützung der EU-Klimaschutzmaßnahmen – gerechtfertigt sind.

Nächste Schritte

Die aktualisierten Vorschriften werden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation über den endgültigen Text bis März 2022 übermittelt. Nach ihrer förmlichen Annahme durch die Mitgliedstaaten treten die Rechtsvorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten das neue System ab diesem Zeitpunkt anwenden können.


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