Rn 1

Art 1 I–III bestimmen den sachlichen Anwendungsbereich von ROM I. Sie werden durch Art 23–26 ergänzt, aus denen sich die Abgrenzung zu anderem IPR unionsrechtlichen Ursprungs in besonderen Bereichen der vertraglichen Schuldverhältnisse (Art 23), zum EVÜ (Art 24) und generell zum staatsvertraglichen IPR (Art 25–26) ergibt. Die Ausschlüsse in Art 1 II entsprechen denen in Art 1 EVÜ bzw ex Art 37 EGBGB (s www.pww-oe.de). Seinerzeit neu war insbesondere der ausdrückliche Ausschluss der cic aus dem Anwendungsbereich des europäischen Schuldvertragsrechts (dazu Rn 25).

 

Rn 2

Der räumliche Anwendungsbereich von ROM I folgt aus Art 288 II AEUV iVm Art 1 IV: Sie gilt nach Art 288 II AEUV grds in allen Mitgliedstaaten unmittelbar ggü allen Unionsbürgern und ihnen nach Art 54, 62 AEUV gleichgestellten Gesellschaften (s Staud/Magnus Einl zu ROM I Rz 42–51). Eine Ausnahme, die Dänemark betrifft, ergibt sich aus Art 1 IV iVm Erw 46 und Art 25 I (dazu unten Rn 28).

 

Rn 3

Mit dem BREXIT ist das Vereinigte Königreich (VK) aus der EU zum 31.1.2020 (›Stichtag‹) ausgeschieden. Für die Fortgeltung von ROM I im VK ist zu unterscheiden: (1) Für bis zum Stichtag (aber nach dem 17.12.09, Art. 29) abgeschlossene Verträge mit Bezug zum VK gilt ROM I, weil das VK seinerzeit eine Opt-In-Erklärung abgegeben hat (Erw 45; COM [2008] 730 endg). (2) Für zwischen dem 1.2.20 und 31.12.20 abgeschlossene Verträge mit Bezug zum VK gilt ROM I, weil sich die EU und das VK im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen, ABl 2019/C 384 I/01) auf die Fortgeltung von ROM I bis zum Ende des Übergangszeitraums geeinigt hatten (Art 66, 126 Austrittsabkommen). Der Übergangszeitraum endete am 31.12.20 (Art 126) (OGH BeckRS 21, 45428). (3) Seit dem 1.1.21 gilt ROM I im VK aufgrund englischer Gesetzgebung auf der Stufe einfachen englischen Gesetzesrechts (section 3 European Union [Withdrawal] Act 2018, ch 16), unverändert durch dessen Ergänzung durch den European Union [Withdrawal Agreement Act 2020] in seiner englischsprachigen Fassung (aaO section 3 (4)(a)) fort und folgt nunmehr den Auslegungsregeln englischen Rechts (aaO section 6). Mit Blick auf die Geltung des acquis communautaire einschließlich ROM I bis zum Ende des Übergangszeitraums schließen Bezugnahmen in der folgenden Kommentierung auf die Zeit ›bis zum BREXIT‹ auch die Zeit bis zum 31.12.20 ein.

 

Rn 4

Den zeitlichen Anwendungsbereich von ROM I regelt Art 28 iVm Art 29. Danach ist sie auf seit dem 17.12.09 geschlossene Verträge anwendbar.

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