Rn 12

Maßgebliches Anknüpfungskriterium nach lit c ist der Belegenheitsort der unbeweglichen Sache (vgl BGH NJW-RR 96, 1034 [BGH 10.05.1996 - V ZR 154/95]; Ddorf NJW-RR 98, 1159; Celle IPRspr 99 Nr 31 76; Frankf NJW-RR 93, 182 [OLG Frankfurt am Main 24.06.1992 - 9 U 116/89]). Der Begriff des Vertrags, der ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat ist unionsrechtlich autonom auszulegen (vgl Vor ROM I Rn 12 ff). Er erfasst jedenfalls Verpflichtungsgeschäfte, zB über Grundstücke. Für Verfügungsgeschäfte wurde in Deutschland bis 17.12.09 in Abgrenzung zur Vorgängernorm Art 4 EVÜ bzw. ex Art 28 EGBGB die lex rei sitae über das internationale Sachenrecht angewendet, das damit zum gleichen Ergebnis wie I lit c führt (Art 43 I EGBGB, vgl davor BGHZ 73, 391). Im Hinblick darauf, dass viele Mitgliedstaaten kein Abstraktionsprinzip kennen (s Übersicht bei Krimphove, Das europäische Sachenrecht (06), S 82) und deren Gerichte damit bereits rein faktisch nicht in der Lage wären, I lit c auf Verpflichtungsgeschäfte zu beschränken, weil der Vertrag, der ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat, nach dem Konsensprinzip stets auch das Verfügungsgeschäft mit umfasst, dürfte sich umfassend eine unionsrechtlich einheitliche Auslegung von I lit c durchsetzen, die auch Verfügungsgeschäfte erfasst (anders NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 37; s.a. Art 43 EGBGB Rn 6 zur klassischen Sichtweise sowie Art 1 Rn 6). Der deutsche Praktiker kann diese Frage bis auf Weiteres dahinstehen lassen, weil I lit c und Art 43 I EGBGB beide die lex rei sitae berufen.

Verträge iSv I lit c umfassen Nutzungsverträge (Ddorf NJW-RR 98, 1159), ebenso Verträge über Wohnungen und einzelne Räume. Erfasst werden weiter Erbbaurechte und Grunddienstbarkeiten (Nutzung, Miete, Pacht für Dauerwohnrechte; BGH NJW-RR 96, 1034 [BGH 10.05.1996 - V ZR 154/95]). Nicht erfasst sind hingegen: Verträge, die Werkleistungen, insb Bauverträge, zu Grundstücken betreffen (BGH NJW 99, 2442 [BGH 25.02.1999 - VII ZR 408/97]); obligatorische Rechte (zum Erwerb einer dinglich gesicherten Forderung: BGH NJW-RR 05, 206 [BGH 26.07.2004 - VIII ZR 273/03]). Von den Gerichten noch nicht entschieden ist die Frage, ob mitverkauftes Zubehör als bewegliche Sache angesehen werden soll (dafür Fetsch RNotZ 07, 456, 458). Für dingliche Rechtsgeschäfte in Erfüllung schuldrechtlicher Verträge gilt dagegen stets lex rei sitae (vgl Art 43 EGBGB Rn 6, 10 ff). Für die Zuordnung einzelner Verträge s Anhang zu Art 4. Ergänzt wird lit c durch lit d.

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