Rn 21

Die Bereichsausnahme in Nr 6 betrifft näher bestimmte Verträge über freie und quelloffene Software. Sie setzt Art 3 V lit f DIRL um, dem es um die Anerkennung des Beitrags von freier und quelloffener Software für Forschung und Innovation geht (ErwGr 32 DIRL). Die Bereitstellung dieser Art von Software unterfällt den §§ 327 ff nicht, wenn der Unternehmer sie ohne Bezahlung und ohne eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verbrauchers bereitstellt. Doch auch dann, wenn der Verbraucher personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, greift Nr 6, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden.

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