Rn 4

II, III, die Art 3 IV DIRL umsetzen, dienen der Abgrenzung zur WKRL, die sich mit der DIRL wechselseitig ergänzen soll (ErwGr 20 DIRL u ErwGr 13 WKRL). II 1 stellt klar, dass die §§ 327 ff auch auf digitale Produkte Anwendung finden, die in Sachen enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Gem II 2 gilt dies grds nur im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Darin liegt eine Durchbrechung des Grundsatzes in § 327c VII und § 327m V. Zum Verhältnis zwischen I und II Gansmeier/Kochendörfer ZfPW 22, 1, 8 f; zur Anwendung auf ›Smart Homes‹ Stieper JZ 22, 389.

 

Rn 5

Auf einen Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen (Legaldefinition in III 1) findet dagegen statt der §§ 327 ff das neue, auf der Umsetzung der WKRL beruhende Kaufrecht (insb § 475b) Anwendung (Art 3 III 2 WKRL). Die Verwendung des Begriffs der Ware dient der Herstellung eines Gleichlaufs mit dem neu gefassten Verbraucherkaufrecht (§ 474 I 1).

 

Rn 6

Ware mit digitalen Elementen ist durch ein funktionales sowie durch ein vertragliches Kriterium gekennzeichnet (BTDrs 19/27653, 47). In funktionaler Hinsicht ist zu fragen, ob die Ware ohne das digitale Element ihre Funktionen erfüllen kann. Das vertragliche Kriterium betrifft die Frage, ob die Bereitstellung des digitalen Elements, also enthaltener oder verbundener digitaler Produkte, gem dem Kaufvertrag geschuldet ist. Dies ist abhängig vom Inhalt des Kaufvertrags, welcher durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln ist.

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