Rn 8

Digitale Dienstleistungen können zur Bereitstellung nur zugänglich gemacht werden. Dazu genügt die Zugangsverschaffung unmittelbar an den Verbraucher oder mittelbar an eine von diesem dazu bestimmte Einrichtung. Insoweit gelten die Ausführungen zum Begriff der Einrichtung bei III (Rn 6).

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