Rn 6

Der Begriff der vereinbarten Beschaffenheit ist gleich zu verstehen wie in § 434 II Nr 1 nF. Ebenso wie im Kaufrecht herrscht auch hier ein weites Verständnis des Beschaffenheitsbegriffs vor: Die Beschaffenheit umfasst jegliche Merkmale eines digitalen Produkts, die dem Produkt selbst anhaften oder sich aus seiner Beziehung zur Umwelt ergeben (BTDrs 19/27653, 54).

 

Rn 7

Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist konkludent oder ausdr möglich. Der Gesetzgeber hat von den in Art 7 lit a DIRL genannten Beschaffenheitsmerkmalen nur die Menge (Quantität iSd Art 7 lit a DIRL), Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität in II 1 Nr 1 lit a aufgenommen. Die ausdr Aufnahme des Merkmals ›Menge‹ führt dazu, dass die bloß tw Bereitstellung des digitalen Produkts stets zu einem Produktmangel nach I 1 führt, womit sich eine Abgrenzung von Teil- und Schlechtleistung erübrigt. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung richten sich nach denselben Kriterien wie bei § 434 II Nr 1 nF.

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