Rn 9

Das digitale Produkt muss mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst im vertraglich vereinbarten Umfang bereitgestellt werden. In Abgrenzung vom Begriff des Zubehörs in § 97 I 1 ist hier spezifisches Zubehör für digitale Produkte gemeint, welches nicht auf bewegliche Sachen als physische Güter beschränkt ist. Zubehör iSd II 1 Nr 2 umfasst insb auch notwendige Treiber und ähnl Ergänzungen für die Ausführung digitaler Produkte (BTDrs 19/27653, 55).

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