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Die Legaldefinitionen setzen Art 2 Nr 10–12 DIRL um. Dabei betrifft der Begriff der Funktionalität die Funktionsweise des digitalen Produkts an sich, während sich Kompatibilität und Interoperabilität auf das Funktionieren des digitalen Produkts im Zusammenspiel mit anderer Hard- oder Software beziehen (BTDrs 19/27653, 55). Die Interoperabilität betrifft mithin – im Gegensatz zur Kompatibilität – für das Produkt untypische digitale Umgebungen und ist daher mangels Vorhersehbarkeit für den Unternehmer nur als subjektive Anforderung im Falle einer entspr vertraglichen Vereinbarung vorgesehen.

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