Gesetzestext

 

Von den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

 

Rn 1

§ 327h sieht die Möglichkeit der Abweichung von den objektiven Anforderungen nach § 327e III 1 Nr 1–5, 2, 327f I und 327g vor, wenn der Verbraucher über diese Abweichung vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung in Kenntnis gesetzt und die Abweichung ausdr und gesondert im Vertrag vereinbart wird.

 

Rn 2

Demnach genügt eine bloße Beschaffenheitsvereinbarung nicht, wodurch sich die Abkehr vom subjektiven Mangelbegriff der VGKRL in § 327h fortsetzt (Kramme RDi 21, 20, 26). Allerdings enthält § 327h in Umsetzung von Art 8 V DIRL eine punktuelle Durchbrechung der Gleichrangigkeit objektiver und subjektiver Anforderungen an das digitale Produkt (BTDrs 19/27653, 61).

 

Rn 3

Um den Verbraucher gem § 327h in Kenntnis zu setzen, muss der Unternehmer diesem insb das Ausmaß der Abweichung der tatsächlich geschuldeten von der objektiv zu erwartenden Beschaffenheit deutlich machen, um ihm die Tragweite der entspr Vertragserklärung in angemessener Weise verständlich zu machen (BTDrs 19/27653, 61). Nach dem Wortlaut der Norm muss sich die Abweichungsvereinbarung zudem auf ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts beziehen, wodurch pauschale und generalklauselartige Einschränkungen der Vertragsmäßigkeit den Anforderungen des § 327h nicht genügen (ausf Schreier/Michels RDi 22, 381).

 

Rn 4

Abweichende Vereinbarungen iSd § 327h werden zudem regelmäßig als AGB gem § 305 I 1 einzuordnen sein, sodass sie zu ihrer Wirksamkeit insb dem Transparenzgebot aus § 307 I 2 standhalten müssen (zur Anwendbarkeit der §§ 307 ff Spindler MMR 21, 451, 456 f). Sie müssen im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart worden sein. ›Ausdrücklich‹ erfordert ein aktives und eindeutiges Verhalten; ›gesondert‹ bedeutet separat von anderen Erklärungen oder Vereinbarungen (ErwGr 49 DIRL); krit Rachlitz/Kochendörfer/Gansmeier JZ 22, 705, 713.

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