Gesetzestext

 

(1) 1Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der Verbraucher den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3§ 327o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der Preis unter entsprechender Anwendung des Satzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit herabzusetzen.

(3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) 1Hat der Verbraucher mehr als den geminderten Preis gezahlt, so hat der Unternehmer den Mehrbetrag zu erstatten. 2Der Mehrbetrag ist unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. 3Die Frist beginnt mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer. 4Für die Erstattung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen durch die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels keine Kosten. 5Der Unternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Erstattung des Mehrbetrags entstehen.

A. Funktion.

 

Rn 1

Ist das digitale Produkt mangelhaft, steht dem Verbraucher – wie im Kaufrecht (§ 441) auch – ein Minderungsrecht nach § 327n zu, welcher der Umsetzung von Art 14 IV, V DIRL dient.

B. Minderung nur bei Zahlung eines Preises als Gegenleistung, I.

 

Rn 2

Eine Minderung kommt nach I 1 nur in den Fällen in Betracht, in denen der Verbraucher wenigstens auch die Zahlung eines Preises als Gegenleistung schuldet. Das Minderungsrecht ist mithin in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen die Gegenleistung des Verbrauchers ausschließlich in der Bereitstellung von personenbezogenen Daten besteht (BTDrs 19/27653, 70). Gem I 2 wird ein bestehendes Minderungsrecht – anders als das Recht zur Vertragsbeendigung (§ 327m II 1) – nicht durch die etwaige Unerheblichkeit eines Mangels ausgeschlossen.

 

Rn 3

I 3 erklärt § 327o I für entspr anwendbar und bezieht sich damit auf die Minderungserklärung entspr § 327o I 1 sowie die Unteilbarkeit des Minderungsrechts entspr §§ 327o I 2, 351.

C. Berechnung der Minderungshöhe, II.

 

Rn 4

Durch die Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Maßgeblich ist mithin die objektive Wertminderung; die Minderung dient insoweit der Aufrechterhaltung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (BTDrs 19/27653, 71). Im Unterschied zum Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 441 III 1, 638 III 1) ist als zeitlicher Bezugspunkt nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf die Bereitstellung abzustellen. III sieht die Möglichkeit der Schätzung der Minderungshöhe vor.

D. Frist zur Erstattung des Mehrbetrags, IV.

 

Rn 5

Der Unternehmer hat den Mehrbetrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, IV 1, 2. Nach IV 3 beginnt die Frist mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer. Weitere Erstattungsmodalitäten sind in IV 4, 5 geregelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?