Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) 1Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, in welcher der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung zum Ausdruck kommt. 2§ 351 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Unternehmer dem Verbraucher die Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags geleistet hat. 2Für Leistungen, die der Unternehmer aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr zu erbringen hat, erlischt sein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Anspruch des Unternehmers auch für bereits erbrachte Leistungen, jedoch nur für denjenigen Teil des Bereitstellungszeitraums, in dem das digitale Produkt mangelhaft war. 2Der gezahlte Preis für den Zeitraum, für den der Anspruch nach Satz 1 entfallen ist, ist dem Verbraucher zu erstatten.
(4) Für die Erstattungen nach den Absätzen 2 und 3 ist § 327n Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Der Verbraucher ist verpflichtet, einen vom Unternehmer bereitgestellten körperlichen Datenträger an diesen unverzüglich zurückzusenden, wenn der Unternehmer dies spätestens 14 Tage nach Vertragsbeendigung verlangt. 2Der Unternehmer trägt die Kosten der Rücksendung. 3§ 348 ist entsprechend anzuwenden.
A. Funktion.
Rn 1
Die Vorschrift enthält besondere Regelungen zur Erklärung und den Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung, da ein uneingeschränkter Verweis auf §§ 346 ff aufgrund des durch Art 17 III DIRL bewirkten Ausschlusses eines Wertersatzanspruchs des Unternehmers nicht möglich war (BTDrs 19/27653, 71). Zur Vertragsbeendigung als neuartigem Gestaltungsrecht s bereits § 327c Rn 2.
B. Erklärung der Vertragsbeendigung, I 1.
Rn 2
Der Entschluss des Verbrauchers zur Vertragsbeendigung muss nach I 1, welcher der Umsetzung von Art 15 DIRL dient, in einer Erklärung ggü dem Unternehmer zum Ausdruck kommen. Dabei ist weder die ausdr Verwendung des Worts ›Vertragsbeendigung‹ noch eine Begründung erforderlich. Die Erklärung kann sowohl ausdr als auch konkludent erfolgen, wobei die bloße Deinstallation des digitalen Produkts aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der Erklärung nicht ausreichen dürfte (BTDrs 19/27653, 71; Spindler MMR 21, 528, 529). I 2 normiert die entspr Anwendbarkeit von § 351.
C. Erstattungspflicht des Unternehmers, II–IV.
Rn 3
In Umsetzung von Art 16 I DIRL regelt II 1 die Verpflichtung des Unternehmers zur Erstattung der Zahlungen, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags geleistet hat. Nach II 2 erlöschen zudem die Gegenleistungsansprüche des Unternehmers im Hinblick auf Leistungen, die der Unternehmer aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr zu erbringen hat. II 2 findet sowohl auf einmalige als auch auf dauerhafte Bereitstellungen Anwendung (BTDrs 19/27653, 71).
Rn 4
Im Hinblick auf dauerhafte Bereitstellungen enthält III 1 allerdings noch eine Erweiterung. Demnach erlöschen im Falle der Vertragsbeendigung auch die Gegenleistungsansprüche des Unternehmers für bereits erbrachte Leistungen während eines Zeitraums, in dem das digitale Produkt mangelhaft war. Regelmäßig wird der Verbraucher für diese Leistungen bereits gezahlt haben, sodass III 2 eine entspr Erstattungspflicht statuiert.
Rn 5
IV verweist im Hinblick auf die Erstattungsfrist und sonstige -modalitäten auf § 327n IV 2–5 (s 327n Rn 5).
D. Rücksendepflicht des Verbrauchers, V.
Rn 6
In Umsetzung von Art 17 II DIRL ist der Verbraucher nach V 1 verpflichtet, einen ihm vom Unternehmer bereitgestellten körperlichen Datenträger unverzüglich nach einer entspr Aufforderung des Unternehmers zurückzusenden. Die Aufforderung des Unternehmers muss dabei spätestens 14 Tage nach Vertragsbeendigung erfolgen. Gem V 2 trägt dabei der Unternehmer die Kosten der Rücksendung. Nach § 348, auf den V 3 verweist, erfolgt die Erfüllung Zug um Zug, wobei die Wirkung dieses Verweises auf die Verpflichtungen aus V begrenzt ist (BTDrs 19/27653, 72).