Rn 13

Die Beurteilung der Nachteiligkeit einer Änderung ist nach ErwGr 75 DIRL ähnl wie bei § 327e III Nr 2 nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung von Art und Zweck des digitalen Produkts sowie dessen wesentlicher Merkmale einschließlich Qualität, Funktionalität und Kompatibilität vorzunehmen. Nach II 1 sind dabei die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt sowie dessen Nutzbarkeit zu beurteilen.

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