Rn 11

Vor dem Hintergrund der semantischen Bedeutung des Wortes ›Änderung‹ und des interessenausgleichenden Zwecks des I erscheint es geboten, die Erhaltung des digitalen Produkts in seinem Kern als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung anzusehen und auf diese Weise eine Abgrenzung zur Ersetzung vorzunehmen (dazu Möllnitz MMR 21, 116, 118).

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