Rn 11

Verträge zu Lasten Dritter mit der Folge, dass dieser ohne seine Mitwirkung verpflichtet wird, gibt es naturgemäß nicht (MüKo/Gottwald Rz 263 ff). Eine derartige Vereinbarung ist unwirksam (s. für differenzierte Preisabrede in Vertrag mit Erstkäufer zulasten des Vorkaufsberechtigten BGHZ 233, 54 Rz 18 ff). Dagegen kann der Versprechende sich selbst verpflichten, die Leistung eines Dritten herbeizuführen (zB Dienstverschaffungsvertrag). Allein hieraus schuldet aber der Dritte dem Versprechensempfänger nichts.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge