Rn 13

Neben § 343 I gibt es noch weitere Hilfsmittel gegen überhöhte Strafversprechen. Dabei kommt allg ein Verstoß gegen § 138 I in Betracht. Dieser wird aber nicht allein wegen der Höhe der Strafe anzunehmen sein; insoweit geht § 343 I als Sondervorschrift vor (Bsp: Kobl NZG 12, 386 [OLG Koblenz 22.02.2012 - 5 U 1233/11], Rückzahlung des Kaufpreises als Sanktion gegen einen Wettbewerbsverstoß bei Verkauf einer Zahnarztpraxis). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (RGZ 107, 298, 307) wie Knebelung etwa durch die Vielzahl strafbedrohter Verhaltensweisen oder Monopolmissbrauch.

 

Rn 14

Auch kann die Geltendmachung hoher Vertragsstrafen gegen Treu und Glauben verstoßen, vgl etwa BGH NJW 98, 1144, 1147 [BGH 18.09.1997 - I ZR 71/95], wo der Gläubiger Verstöße gesammelt hatte, um so einen möglichst hohen, wirtschaftlich bedrohlichen Strafanspruch entstehen zu lassen. Denn ›der Sinn der Vertragsstrafe … besteht nicht darin, den Schuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu treiben, sondern ihm frühzeitig vor Augen zu führen, dass der Gläubiger auf der Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung besteht‹ (BGH aaO). Weiteres Bsp für § 242 bei BGH NJW 09, 1882 (dazu Lindacher JR 09, 336 [BGH 17.07.2008 - I ZR 168/05]; Rieble GRUR 09, 824).

 

Rn 15

Bei der AGB-Verwendung ggü gewöhnlichen, nicht von § 310 I erfassten Kunden sind Vertragsstrafen für bestimmte Verhaltensweisen ganz unzulässig, § 309 Nr 6. Daneben kommt allg eine Unzulässigkeit nach § 307 in Betracht (Überblick bei Graf von Westphalen BB 18, 323). Insb muss bei Bausparverträgen eine tageweise berechnete Strafe wegen Leistungsverspätung regelmäßig durch eine Obergrenze beschränkt werden. Dabei sind sowohl der Tagessatz wie auch diese Grenze kontrollfähig (BGH NJW 00, 2106, 2107). Als Obergrenzen sind bis zu BGH NJW 87, 380 0,1 % täglich, höchstens 10 % für zulässig gehalten worden. BGH NJW 00, 2106, 2107 billigt 5 % als absolute Höchstgrenze, missbilligt aber einen Tagessatz von 0,5 %. BGHZ 153, 311 hält 10 % als absolute Obergrenze für unzulässig, gewährt aber für Altverträge einen gewissen Vertrauensschutz. Zudem kommt es stets auch auf das Erfüllungsinteresse des Gläubigers an. Im (gewerblichen) Mietrecht verstößt eine tageweise berechnete Strafe auch ohne die Vereinbarung einer Obergrenze nicht gegen § 307 I (BGH NJW 03, 2158; Celle ZMR 14, 353). Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 I unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (BGH NJW 14, 2180 [BGH 13.11.2013 - I ZR 77/12]). Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen. Eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (BGH NJW 16, 1230 Rz 34; NJW 17, 3145 [BGH 31.08.2017 - VII ZR 308/16] Rz 15 ›Schlemmerblock‹).

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