Rn 17

II erfasst auch Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme. Insoweit gilt das unter Rn 11 ff Gesagte mit der Ausnahme, dass § 356 IV 1 für diese Verträge keine Anwendung findet. Der Verbraucher verliert damit sein Widerrufsrecht auch dann nicht, wenn der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat.

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