Rn 5

Für den Umfang des Wertersatzanspruchs bleibt außer Betracht, ob die Leistungen des Unternehmers zu einem konkreten Wertzuwachs auf Seiten des Verbrauchers geführt haben. Entscheidend ist allein, welche Leistungen zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbracht wurden. Für die Berechnung des Wertersatzes ist nach S 2 die vereinbarte Vergütung maßgeblich, der objektive Wert der Leistung spielt keine Rolle (s.a. § 357a II 2, dort Rn 15). Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorschlag, dem Verbraucher einen pauschalen Abschlag iHv 10–15 % zuzubilligen, weil die bis Widerruf erbrachten Teilleistungen für ihn nur von bedingtem Wert seien (so BeckOGK/Reiter Rz 11, 13), kaum mit Wortlaut und Systematik des § 357e vereinbar.

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