Rn 8

Der Wertersatzanspruch ist nach der gesetzlichen Intention sofort fällig (§ 355 III 1), Rn 2. Umstritten ist, ob der Unternehmer hierfür analog § 650g IV 1 Nr 2 eine prüfbare Abrechnung vorlegen muss. Dafür sprechen der Rechtsgedanke des § 648 sowie die Tatsache, dass der Verbraucher regelmäßig kaum wird einschätzen können, welche Leistungen bisher erbracht worden sind (Lenkeit BauR 17, 615, 624; BeckOGK/Reiter Rz 23, 14; aA Grüneberg/Grüneberg Rz 2).

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