Rn 4

Dem Verbraucher muss gegen seinen Partner aus dem anderen Vertrag ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dieses kann eine Einwendung oder eine Einrede darstellen (der Wortlaut von I 1 ist ungenau, MüKo/Habersack Rz 37). Ein Gestaltungsrecht (zB zur Anfechtung) genügt nicht, solange es nicht ausgeübt worden ist.

 

Rn 5

Im Rahmen der Mängelhaftung bei Kauf- und Werkvertrag ist zunächst I 3 zu beachten: Wenn der Verbraucher Nacherfüllung verlangen kann (nach §§ 439, 635), soll er erst diese (bzw deren Fehlschlagen) abwarten müssen; er kann also bei einem behebbaren Mangel die Einrede aus § 320 dem Darlehensgeber ggü zunächst nicht geltend machen (Begründung BTDrs 11/5462, 24). Zum Fehlschlagen vgl § 440 2; gleichstehen müssen die Fälle von §§ 439 III und 440 I sowie § 635 III.

 

Rn 6

Kommt eine Nacherfüllung nicht (mehr) in Betracht, so hat der Käufer/Besteller idR ein Wahlrecht nach § 437 oder § 634. Diese Wahl entscheidet dann, ob er die Gegenleistung überhaupt nicht mehr (bei Rücktritt) oder nur noch zT (bei Minderung) schuldet. Je nachdem bestimmt sich auch seine endgültige Position ggü dem Darlehensgeber. Vorläufig hat er wegen des Mangels die Einrede aus § 320.

 

Rn 7

Der verjährungsähnliche Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach §§ 438, 634a, 218 lässt das Leistungsverweigerungsrecht nicht ohne weiteres entfallen. Denn nach §§ 438 IV 2, V, 634a IV 2, V bleibt der Käufer/Besteller zur Verweigerung der Preiszahlung insoweit berechtigt, als er durch Rücktritt oder Minderung dazu berechtigt wäre. Dieses Recht wirkt auch ggü dem Darlehensgeber (str, vgl MüKo/Habersack Rz 39 mit Nachweisen in Fn 113).

 

Rn 8

Weitere Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers kommen bei sonstiger Nicht- oder Schlechtleistung des Unternehmers in Betracht, insb nach den §§ 273, 320. Ob die bloße Möglichkeit zur Aufrechnung gegen den Unternehmer zur Leistungsverweigerung ggü dem Darlehensgeber genügen soll (die ja von der in § 273 verlangten Konnexität unabhängig ist), dürfte zu verneinen sein (vgl MüKo/Habersack Rz 41), da dem Verbraucher die Erklärung der Aufrechnung offen steht (vgl Rn 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge