Rn 8

Die Satzung soll die Beitragspflicht regeln (§ 58 Nr 2, näher dort), auch die Mitgliederversammlung kann über sie beschließen. Meist sind die Beiträge in Geld zu leisten, möglich sind auch Sach- oder Dienstleistungen (BAG NJW 03, 161 [BAG 26.09.2002 - 5 AZB 19/01]). Umlagen zur Befriedigung eines besonderen Finanzbedarfs bedürfen einer Satzungsgrundlage (§ 58 Rn 2). Mitverwaltungspflichten (zB Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung) können den Mitgliedern durch Satzung auferlegt werden. Sie werden durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt.

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